Satzung

Rosa-Luxemburg-Stiftung Sachsen e. V. 

SATZUNG

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 31. März 2012, geändert durch den Vorstandsbeschluss vom 01. Juni 2012 und 23. Juni 2017 und durch die Mitgliederversammlungen am 24.03.2018, 03.07.2021 und am 26.03.2022.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen Rosa-Luxemburg-Stiftung Sachsen e.V.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Die Förderung von politischer Volksbildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Literatur und der bildenden Kunst. Der Verein will damit einen Beitrag zur Entfaltung freien Denkens und solidarischen Handelns im humanistischen, demokratischen und völkerverbindendem Sinne leisten.

(2) Mit Blick auf zentrale Fragen der Zukunft und eingedenk der historischen Erfahrungen ist der Verein folgenden Werten verpflichtet:

  • der konsequenten demokratischen Verfasstheit aller gesellschaftlichen Verhältnisse;

  • der Schaffung ausreichender Existenzgrundlagen für die freie Entfaltung der Individuen;

  • der Stärkung des Selbstbewusstseins aller Menschen und ihrer Kompetenz, ihre Lebenszusammenhänge gemeinschaftlich selbst zu gestalten; der Überwindung aller Formen der Entfremdung gegenüber der Gesellschaft;

  • einer menschlichen Werten untergeordneten Gestaltung künftiger Technologien sowie ihrer sozialen und ökologischen Folgen;

  • der Humanisierung der Arbeitswelt und der Erweiterung der demokratischen Mitgestaltung der Wirtschaft;

  • der Beförderung einer gesunden Entwicklung von Mensch und Natur;

  • der Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft nach ökologischen Kriterien;

  • der Überwindung patriarchaler Gesellschafts- und Familienstrukturen; der Gleichstellung der Geschlechter;

  • dem konsequenten Antifaschismus sowie der Überwindung aller Formen nationaler, rassischer und sexueller Diskriminierung;

  • der friedlichen Lösung gesellschaftlicher Konflikte sowie der weltweiten Demilitarisierung;

  • dem Denken in globalen Zusammenhängen sowie der partnerschaftlichen internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker;

  • der weltanschaulichen Toleranz; der kulturvollen Gestaltung des Alltags und der geistigen und politischen Auseinandersetzung;

  • dem freien Austausch über gesellschaftspolitische Vorstellungen insbesondere des demokratischen Sozialismus.

(3) Der Zweck und die Ziele des Vereins werden vor allem verwirklicht durch:

  • vielfältige, öffentliche Bildungsangebote, die parteiunabhängig und pluralistisch dem Grundgesetz verpflichtet sind;

  • wissenschaftliche Forschung zu Geschichte, Gegenwart und Zukunft entsprechend den Aufgaben des Vereins;

  • Herausgabe von Veröffentlichungen;

  • kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Buchlesungen;

  • Unterstützung begabter junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studentinnen und Studenten durch die Vergabe eines Wissenschaftspreises.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, um die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne nicht zu beeinträchtigen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von politischer Volksbildung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich im Sinne der Ziele des Vereins einsetzen werden. Über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es unterstützt den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge, hat Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge und ein Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, besitzt jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

(3) Der Vorstand strebt bei der Werbung von Mitgliedern an, dass mindestens 50 v. H. der Mitgliedschaft Frauen sind.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, Streichung oder Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann durch Streichung aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es nach zweimaliger Aufforderung zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied auf dessen Wunsch zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden.


§ 6 Vereinsmittel

(1) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus Zweckbetrieben sowie durch Spenden aufgebracht werden.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Solange hierzu keine Entscheidung erfolgt ist, bestimmt jedes Mitglied die Höhe seines Jahresbeitrages selbst.

(3) Die Mittel werden nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

(4) Die Mittel und das Vermögen des Vereins dürfen nicht an eine politische Partei oder ihre Untergliederungen weitergegeben werden.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.

(2) Sofern Personalwahlen durchzuführen sind, erfolgen diese grundsätzlich geheim.

(3) Sofern die Satzung keine weitergehenden Bestimmungen enthält, wird die geschlechterparitätische Zusammensetzung der Organe des Vereins angestrebt.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder, der Vorstand oder die Revisionskommission dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied des Vereins.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Beschlussfassung über die Wahlordnung,

b) die Wahlen, Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand,

c) die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

d) die Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit,

e) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,

f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

g) die Beschlussfassung über alle Anträge von Vereinsmitgliedern,

h) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

i) der Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, davon jeweils mindestens eine Frau, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzenden werden in einem ersten Wahlgang, die übrigen Mitglieder in einem zweiten Wahlgang gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

(3) Sofern der Vorstand die Ernennung einer Geschäftsführung beschließt, geht die Führung der laufenden Geschäfte auf diese über. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Vorstands sowie in einem Geschäftsführungsvertrag/Stellenbeschreibung geregelt. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(4)

a) Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis für den Verein tätig sein.

b) Mitglieder in einem hauptamtlichen Beschäfttigungsverhältnis können eine Vertreterin/einen Vertreter wählen, die/der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(6) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins und verwalten sein Vermögen. Ihnen obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem wissenschaftlichen Beirat zugewiesen sind. Er beschließt über die Einstellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

(7) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Begleitung der Vereinstätigkeit Projektgruppen einrichten, denen auch Nichtmitglieder des Vereins angehören dürfen.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende/n einberufen, in der Regel vierteljährlich. Verlangen drei oder mehr Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung, so ist sie einzuberufen. Das kann schriftlich, fernmündlich oder elektronisch geschehen. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen.

(9) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(10) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die öffentliche Ausschreibung des Wissenschaftspreises der Stiftung.

(11) Der Vorstand führt den Abschluss und die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen durch.

(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

(13) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.


§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur beratenden Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes der Stiftung wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden – nach deren Zustimmung – vom Vorstand berufen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat

  • analysiert die Tätigkeit des Vereins und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vereinstätigkeit;

  • unterstützt die Publikationstätigkeit des Vereins, indem er auf Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit orientiert;

  • organisiert und leistet Gutachtertätigkeit;

  • fördert die Bestrebungen des Vorstandes, Kooperationsbeziehungen zu anderen Bildungsvereinen herzustellen;

  • wählt aus dem Kreis der Bewerberinnen/der Bewerber für den Wissenschaftspreis der Stiftung die Preisträger aus.

(3) Der wissenschaftliche Beirat kann für sich eine Arbeitsordnung festlegen.


§ 11 Beirat für Jugendbildung

Der Vorstand kann einen Beirat für Jugendbildung berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Jugendbildungsarbeit der Stiftung zu koordinieren und den Vorstand zu beraten.


§ 12 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt fünf, mindestens drei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Revisoren wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Revisionskommission prüft die Finanzarbeit des Vereins auf Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.


§ 13 Einrichtungen des Vereins

Der Verein unterhält zur Verwirklichung seiner Zwecke eine Geschäftsstelle mit Sitz in Leipzig. Er kann darüber hinaus Regionalbüros unterhalten.


§ 14 Rechenschaftslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen.

(2) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

(3) Durch die Revisionskommission ist mindestens zweimal jährlich eine Finanzrevision der Handkasse vorzunehmen. Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit berichtspflichtig.


§ 15 Vertretung im Rechtsverkehr

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden oder einer/einem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen. Die Vertretungsberechtigung muss inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, aber kann durch den Vorstand erneuert werden. Eine Bestimmung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben.


§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung der §§ 1 bis 3 dieser Satzung bedarf es eines mit Dreiviertel-Mehrheit, zur Änderung der übrigen Satzungsbestimmungen eines mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.